MOEL-Plus-Förderungsprogramm

 

   

Zielsetzung

Österreich hat aufgrund seiner geographischen Lage, seiner historischen und kulturellen Verbindungen und der aktuellen Perspektiven der EU-Erweiterung ein besonderes Interesse an einer engen Zusammenarbeit in allen wissenschaftlichen Disziplinen mit Lehr- und Forschungseinrichtungen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, i.e. den Staaten:

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Albanien, Russland, Weißrussland, Ukraine und Moldawien.

Seit dem Ende der europäischen Ost-Westteilung hat sich jedoch im Forschungs- und Lehraustausch zwischen den MOEL-Staaten und Österreich eine starke Asymmetrie herausgebildet, die mit Hilfe der MOEL-Stipendien reduziert werden soll. Zu wenige österreichische ForscherInnen nutzen bisher die Chancen zur Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa.

Das MOEL-Plus-Förderungsprogramm gliedert sich in zwei Programmteile:

1. FORSCHUNGSAUFENTHALTE
2. LEHRAUFENTHALTE

Das Programm soll:

  • Lehr- und Forschungsaufenthalte an mittel-, ost- und südosteuropäischen Universitäten sowie ausgewiesenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen (einschließlich Archiven, Bibliotheken, Museen) in einem zeitlichen Umfang von 3 bis 6 Monaten, in Ausnahmefällen auch bis 12 Monaten ermöglichen und
  • neben der Stimulierung individueller Lehr- und Forschungskontakte den Aufbau längerfristiger Forschungsnetzwerke im mitteleuropäischen Raum fördern.

Ausgenommen von einer Förderung sind Lehraufenthalte zu Sprachausbildungszwecken.

Voraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber für ein Stipendium müssen

  • einen akademischen Abschluss ausweisen können,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder das Zentrum ihrer Lebensinteressen seit mehreren Jahren in Österreich haben,
  • in dem Gebiet des angestrebten Vorhabens bereits wissenschaftlich gearbeitet bzw. gelehrt haben und dies durch Fachpublikationen (in einer dem Karriereverlauf entsprechenden Anzahl) bzw. durch entsprechende Angaben zu bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen belegen können,
  • über die für das jeweilige Vorhaben erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen,
  • während der Dauer des Stipendiums ihren Wohnort am Gastort einrichten.

Antragstellung

Die Antragstellung kann grundsätzlich nur im vorhinein erfolgen, 5 Entscheidungstermine pro Jahr werden jeweils Ende November eines Jahres für das Folgejahr bekanntgegeben. Bei der Antragstellung ist ein elektronischer Erfassungsbogen (siehe www.oefg.at) auszufüllen. Dem begleitenden schriftlichen Ansuchen sind beizugeben:

  • eine Darstellung und Begründung des Vorhabens im Umfang von maximal 3 Seiten (bei Forschungsaufenthalten gegliedert nach den Gesichtspunkten: Stand der Forschung; Problemstellung; Zielsetzung; Arbeitsschritte/ Methoden; Zeitplan; erwartete Ergebnisse. Bei Lehraufenthalten nach Inhalt; Voraussetzungen; Ausmaß); eine Kurzfassung des Exposés im Umfang von ca. 700 Zeichen, in der die wesentlichen Punkte des Projektes so dargestellt werden, dass sie einer breiteren Öffentlichkeit nähergebracht werden können, ist in den elektronischen Erfassungsbogen einzutragen;
  • eine Einverständniserklärung der Forschungsinstitution im Gastland bzw. (bei Lehraufenthalten) eine Einladung des Gastinstituts, in der auch Bezug genommen wird auf die getroffenen Vorkehrungen für einen geregelten Ablauf der Lehre,
  • ein wissenschaftliches Curriculum Vitae (tabellarisch),
  • die Publikationsliste der letzten 5 Jahre (nach Qualitätskriterien geordnet),
  • bei Lehraufenthalten: Angaben über Art und Umfang der in den vergangenen 5 Jahren gehaltenen Lehrveranstaltungen,
  • bei Bestehen eines Dienstverhältnisses: eine Erklärung des Leiters / der Leiterin der entsendenden Organisationseinheit, dass eine Freistellung im beabsichtigten Ausmaß befürwortet wird,
  • nur im Fall, dass zusätzliche Mittel (siehe unter Förderungsleistungen) beantragt werden: eine Kostenaufstellung und ein Finanzierungsplan.
  • Die Unterlagen sind ungeheftet und ungebunden einzureichen.

Vergabe / Abwicklung der Förderung:

  • Die Entscheidung über die Zuerkennung erfolgt durch ein Vergabekomité, das sich auf die Beurteilung der Ansuchen durch externe Gutachten stützen kann.
  • Das Stipendium wird für eine Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit vergeben, die im Ausland stattfindet, und ist nach § 3 Abs 1 Z 3 lit d Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag begründet. Für eine Kranken- und Unfallversicherung haben die Stipendiatinnen und Stipendiaten selbst Sorge zu tragen.
  • Ein auf das eingereichte Arbeitsprogramm Bezug nehmender Tätigkeitsbericht über die zeitliche und inhaltliche Gestaltung des Lehr- bzw. Forschungsaufenthaltes sowie über Art und Umfang geknüpfter Kontakte sowie geplanter weiterer Kooperationen ist bis spätestens vier Wochen nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes in elektronischer Form (Word- oder PDF-Datei) zu übermitteln.
  • Die Förderung durch die Österreichische Forschungsgemeinschaft ist in allen sich aus dem Stipendium ergebenden Publikationen zu vermerken.
  • Bei selbstverschuldeter Nichtbeachtung der Stipendienbedingungen ist der Förderungsbetrag zurückzuzahlen.

Förderungsleistungen:

Gefördert werden die Aufenthalte in Form von:

  • Grundstipendien: Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich e 1.850,– (brutto).
  • Zusatzstipendien: Habilitierten wird ein Zusatzstipendium von monatlich e 500,– gewährt.
  • Reisekostenzuschuss: Je nach der Entfernung des Aufenthaltsortes wird eine Reisekostenpauschale in der Höhe von 200, 400, 600, oder 800 Euro gewährt.
    Es können auch Reisekosten für die mitreisende Familie beantragt werden, sofern diese die Stipendiatin oder den Stipendiaten für sechs Monate begleitet.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium aufgestockt werden.

Österreichische Forschungsgemeinschaft
Berggasse 25, Postfach 50, 1092 Wien
oefg@oefg.at · Tel: (01) 319-57-70-11

 

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