STELLUNGNAHME DER
ÖSTERREICHISCHEN FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT
zum Entwurf des Forschungsförderungs-Strukturreformgesetzes 2004

Die Österreichische Forschungsgemeinschaft begrüßt die Grundintentionen des vorliegenden Entwurfs für ein Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz zur Straffung der österreichischen Forschungsförderungslandschaft insbesondere im Bereich der angewandten und der wirtschaftsnahen Forschung. Die Zusammenführung des FFF, der ASA, des BIT und der TIG unter das Dach einer Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft wird als positiver Ansatz gesehen, durch abgestimmtes Vorgehen Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, bestehende Förderlücken zu schließen und mehr Mittel effizienter zu verwenden. Gleichzeitig wird sehr positiv vermerkt, dass die eigenständige Stellung des FWF bewahrt und somit der besonderen Bedeutung der Grundlagenforschung Rechnung getragen wurde.

Bestimmungen zur Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH:

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats in der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft wird als Zeichen der Verantwortlichkeit des Bundes für die materielle Förderung der Forschung in Österreich gesehen. Nur unter dieser Voraussetzung kann die dominante Rolle des BMVIT, des BMBWK, des BMWA und des BMF bei der Nominierung der Aufsichtsräte akzeptiert werden. Die zusätzlich vorgesehene Bestellung der beiden Geschäftsführer der Forschungsförderungsgesellschaft durch den BMVIT und durch den BMWA wird von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft jedoch entschieden abgelehnt. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat bestellen zu lassen. Diese Alternative hat den Vorteil, die Autonomie der Forschungsförderungsgesellschaft zu stärken, ohne den Einfluss der Eigentümer zu schmälern.

Da zu erwarten ist, dass die österreichischen Universitäten als Hauptträger der grundlagenorientierten Forschung auch im technologie- und wirtschaftsnahen Bereich eine wesentliche Rolle spielen werden, sollte in allen Bereichen, in denen eine Mitzuständigkeit des BMBWK gegeben ist, das Einvernehmen mit dem BMBWK hergestellt werden. Daher wären die entsprechenden Bestimmungen (§§ 1 Abs 2, 8 Abs 3) insoweit präziser zu fassen, als nicht nur im Bereich der Europäischen Rahmenprogramme, sondern in allen in die Zuständigkeit des BMBWK fallenden Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen ist.

Die Verpflichtung der Forschungsförderungsgesellschaft zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen wird im Sinne erhöhter Planungssicherheit seitens der potentiellen Antragsteller ausdrücklich begrüßt. Die Genehmigungspflicht sowohl der Mehrjahresprogramme als auch der jährlich zu erstellenden Arbeitsprogramme durch den BMVIT erscheint aber überschießend geregelt zu sein und überdies die Gefahr von Verzögerungen in sich zu bergen. Auch in diesem Fall erscheint eine Genehmigung der Programme und des Budgets durch den Aufsichtsrat im Sinne des vorher Gesagten völlig ausreichend zu sein. Der Verpflichtung zu mehrjähriger Planung seitens der Forschungsförderungsgesellschaft muss aber auch eine für einen ebenso langen Zeitraum gültige Förderungsverpflichtung des Bundes, bzw. einer in Folge einzurichtenden Österreichischen Nationalstiftung gegenüberstehen.

Im Zielparagraphen der Forschungsförderungsgesellschaft fehlt die Verpflichtung zur Anwendung internationaler wissenschaftlicher Qualitätsmaßstäbe bei der Formulierung von Programmen und bei der Evaluierung von Projekten. Diese Verpflichtung zur Qualität schließt auch die Entscheidung über Förderanträge binnen angemessener Zeit mit ein.

Bestimmungen zum Wissenschaftsfonds:

Der Wissenschaftsfonds hat als Motor der wissenschaftlichen Innovation, ganz besonders im Bereich der grundlagenorientierten Forschung als Förderer von "bottom up" Anträgen aus dem Bereich der Österreichischen Universitäten überragende Bedeutung. Auf Grund dieser besonderen Stellung ist die weitestgehende institutionelle Autonomie des Wissenschaftsfonds zur Wahrung der Freiheit der Forschung in Österreich von größter Bedeutung. Es wird daher positiv vermerkt, dass diese Autonomie im vorliegenden Gesetzesentwurf weitestgehend gewahrt wurde, wobei die Entscheidungsprozesse an moderne Erfordernisse angepasst und die Entscheidungsgremien gestrafft wurden. Nach Ansicht der Österreichischen Forschungsgemeinschaft ist die Autonomie des Wissenschaftsfonds unter allen Umständen auch in Zukunft beizubehalten.

Wegen der besonderen Nähe des Wissenschaftsfonds zu den österreichischen Universitäten wird eine Stärkung der Rolle des BMBWK als Eigentümervertreter eingefordert. Dies betrifft insbesondere die Rolle als Aufsichtsbehörde und die Kompetenzen bei der Entsendung von Aufsichtsräten, wo ein "Tausch" der Kompetenzen mit dem BMVIT sachdienlich wäre. Im Zusammenhang mit der Beschickung des Aufsichtsrates wird angeregt, im Falle der Nichteinigung auf das siebente Mitglied in Anlehnung an die Bestimmungen des UG 2002 hinsichtlich der Bestellung der Universitätsräte eine Bestellung durch die Akademie der Wissenschaften oder durch den Rat für Forschung und Technologieentwicklung vorzusehen. Auch und gerade auch beim Wissenschaftsfonds sollte wegen seiner Bedeutung für die universitäre Grundlagenforschung die Mitverantwortung des BMBWK bei der Programmgestaltung angemessen zum Ausdruck gebracht werden. Die unklare Regelung des § 4a Abs 2 über die "Abstimmung" zwischen der Aufsichtsbehörde und dem BMBWK bei der Genehmigung der Programme des Wissenschaftsfonds sollte daher durch eine Einvernehmensregelung ersetzt werden.

Im Zielparagraphen für den Wissenschaftsfonds wäre als Aufgabe die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu ergänzen. Außerdem sollte die ausdrückliche Verpflichtung des Wissenschaftsfonds normiert werden, bei seiner Förderungstätigkeit auf eine ausgewogene Berücksichtigung aller Wissenschaftsdisziplinen Bedacht zu nehmen. Einer solchen Verpflichtung kommt nicht zuletzt deshalb gesteigerte Bedeutung zu, weil in der verkleinerten Delegiertenversammlung - in der nur mehr jeweils ein Delegierter jeder Universität vertreten sein wird - nicht mehr ohne weiteres gewährleistet ist, dass sich in ihr die Pluralität der Wissenschaften entsprechend abbildet.

Schlussbemerkung:

Jede gesetzliche Regelung muss letzten Endes durch die beteiligten Personen mit Leben erfüllt werden. Es bedarf daher besonderer Anstrengungen, zum Wohle der Forschung in Österreich Persönlichkeiten in die Leitungsgremien zu berufen, die sich durch Kompetenz, Überzeugungskraft und Engagement für ihre Aufgaben auszeichnen.

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