CRUSREKTORENKONFERENZ DER SCHWEIZER UNIVERSITÄTEN
CONFERENCE DES RECTEURS DES UNIVERSITES SUISSES
CONFERENZA dEI RETTORI DELLE UNIVERSITÀ SVIZZERE
Zum "Dienstrecht" der schweizerischen Universitäten: Rahmenbedingungen, Entsprechungen und Besonderheiten von Dr.phil. Mathias Stauffacher,
Generalsekretär der CRUS, Bern
Folientexte und Stichworte (1) zum Referat anlässlich des Workshops
der Österreichischen Forschungsgemeinschaft vom 24./25. März 2000
über "Beschäftigungssysteme, Arbeitschancen und
Qualitätssicherung an Österreichs Universitäten"
Themenübersicht:
- Vorbemerkungen
- Öffentlich-rechtliche Anstellungen: Rahmenbedingungen / Flexibilität ?
- Mögliche Vorteile privatrechtlicher Anstellungen
- Beispiel für ein neues universitäres Personalrecht: Universität Basel
- Elemente einer Typologie des lehrenden und forschenden Universitätspersonals
- Stellen und Programme zur Förderung des akademischen Nachwuchses
- Kurzes Fazit - bezogen auf die umfassende Fragestellung dieses Workshops
(1) Leicht überarbeitete Fassung der Folientexte und Stichworte für die mündliche Präsentation, bei der dann aufgrund der vorangegangenen Diskussion einzelne Abschnitte gerafft oder erweitert wurden.
1. VORBEMERKUNGEN
1.1. Erfahrungshorizont und Perspektive des Berichtenden
- bis 1999 Verwaltungsdirektor einer (seit 1996 aus der Administration des Kantons herausgelösten) autonom geführten kantonalen Universität mit eigener Personalordnung (wirksam per 1999)
- auch in neuer Funktion (Generalsekretär der Rektorenkonferenz) persönlich engagiert für eine (massvoll) harmonisierende Neustrukturierung der universitären Personalkategorien (v.a. adäquate Typologie / Nomenklatur)
- gesamtschweizerische Perspektive - Plausiblisierung und exemplarische Vertiefung am Beispiel Universität Basel
- ausgeklammert bleiben in der folgenden Darstellung:
- allfällige Besonderheiten im Bereich der Klinischen Medizin
- die ausseruniversitären Forschungseinrichtungen
- der Bereich der Fachhochschulen
1.2. Benützte Informationsquellen
- Hochschulpersonal 1998
= Statistik des Schweizerischen Hochschulinformationssystems SHIS, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 1999 <ISBN 3-303-15206-3>
- Erhebung zur Vergabe und Verwendung von Professoren- und Dozenten-
titeln an Schweizerischen Universitäten und Hochschulen
= internes Arbeitspapier des Generalsekretariats der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS, basierend auf den geltenden kantonalen und eidgenössischen Rechtsgrundlagen (Stand 20.10.99)
- Liste Bruttobesoldungen / berufliche Vorsorge der SHK/CUS
= vertrauliches Arbeitspapier des Generalsekretariats der Schweizerischen Hochschulkonferenz SHK/CUS - Stand 1.1.99 <SHK-Dokument 593/99>
- Statut der Universität Basel vom 6. März 1996
(§§ 20-25 vom Universitätsrat erlassen am 27. November 1997)
- Personalordnung der Universität Basel vom 22. Oktober 1998
1.3. Universitäten / universitäre Hochschulen in der Schweiz
- Universitäten mit kantonaler Trägerschaft
Universitäten Bern, Fribourg, Genève, Lausanne, Neuchâtel:
- (unterschiedliche Autonomie bzw. Selbstverwaltung
abschliessende Kompetenzen bei Kantonsregierung)Universitäten Basel, St. Gallen (HSG) und Zürich:
- (auch die Regierungskompetenzen sind ganz <Basel(2)>
oder weitgehend an einen Universitätsrat delegiert)- weitere kantonale universitäre Hochschulen:
Universitäre Hochschule Luzern
Università della Svizzera Italiana
- Eidgenössische Technische Hochschulen
ETH Zürich und EPF Lausanne
- (Kompetenzen des Bundesrates sind weitgehend an den ETH-Rat delegiert; starke Schulleitungen)
(2) vgl. Universitätsgesetz vom 8. Nov. 1995
1.4. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Kompetenzen
- 10 kantonale Universitätsgesetze
- mit sehr unterschiedlicher Regelungsdichte!
- Universitätsförderungsgesetz des Bundes (1999)
- ETH-Gesetz des Bundes
- Forschungsgesetz des Bundes
ergänzend dazu werden per 1.1.2001 wirksam:
- Konkordat der Universitätskantone
- delegiert kantonale Kompetenzen an eine Universitätskonferenz (Vertretungen Bund + Universitätskantone)
- Zusammenarbeitsvereinbarung Bund - Konkordatskantone
- regelt u.a. die Aufgabenteilung zwischen Universitätskonferenz (Ministerebene) und Rektorenkonferenz (Universitäten + ETH)
1.5. Beispiel für die Vereinfachung von Abläufen durch Kompetenzdelegation von Parlament und Regierung zu Universitätsrat und Universitätsleitung:
Berufungsverfahren an der Universität BaselMit der Ausgliederung aus der kantonalen Administration (per 1.1.1996) wurden Vereinfachungen möglich:
- sofort nach der Rücktrittserklärung (altershalber oder wegen Wegberufung) wird eine Strukturabklärung eingeleitet
- innerfakultäre Abläufe wurden sukzessive optimiert, aber strukturell und kompetenzmässig nicht verändert
- Hauptverantwortung bis zum Abschluss bei der Universität
- Instanzenweg radikal verkürzt / Ablaufsteuerung bis zur Wahl beim Rektorat
UNIVERSITÄT BASEL: FREIGABE PROFESSUREN / BERUFUNGSVERFAHREN (ohne fakultätsinterne Abläufe )
BIS ZUM 31.12.95:
Entscheidintervalle 4 - 6 Wochen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Stellenfreigabe
Wahl
neu: UNIVERSITÄTSRAT
Regierungsrätliche Delegation BS/BL
Erziehungsdepartement (Ministerium) Basel-Stadt
Verhandlung
Erziehungsrat (polit. Aufsichtsgremium)
Sachverständigenkom-mission der Kuratel
Kuratel (akademisches Aufsichtsgremium)
REKTORAT
PLANUNGSKOMMISSION
FAKULTÄT
Strukturbericht
Fakultätsliste
SEIT DEM 1.1.1996:
Entscheidintervalle 10 Tage bis 3 Wochen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
neu: UNIVERSITÄTSRAT
Stellenfreigabe
Wahl
Regierungsrätliche Delegation BS/BL
Erziehungsdepartement (Ministerium) Basel-Stadt
Erziehungsrat (polit. Aufsichtsgremium)
Sachverständigenkom-mission der Kuratel
Kuratel (akademisches Aufsichtsgremium)
REKTORAT
Verhandlung
PLANUNGSKOMMISSION
FAKULTÄT
Strukturbericht
Fakultätsliste
Berufungsverhandlungen beim Ministerium (bis 1995)
- Minister und/oder Chefbeamter verhandelt (ev. Dekan anwesend)
- Bereinigung offener Punkte auf dem Korrespondenzweg
- Berufungszusagen unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Regierung
- briefliche Annahmeerklärung des Kandidaten / der Kandidatin
- Wahlantrag des Ministeriums an die Gesamtregierung
- Wahlbeschluss enthält alle wichtigen vereinbarten Zusagen
Berufungsverhandlungen beim Rektorat (ab 1996)
- Rektor und Verwaltungdirektor (bzw. Personalchef) verhandeln, meist nach Vorgesprächen bzw. zusammen mit einer Vertretung des Fachbereichs
- Ergebnisprotokoll = rechtsverbindliches Angebot (enthält auch die Anträge an den Universitätsrat)
- Annahme des Rufes durch Unterzeichnung des Ergebnisprotokolls
- Wahlbeschluss des Universitätsrates umfasst Ernennung und Aufnahme in
die (kantonale) Pensionskasse (Ergebnisprotokoll explizit vorausgesetzt)
2. ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTELLUNGEN:
RAHMENBEDINGUNGEN / FLEXIBILITÄT ?
2.1. Statistische Relevanz gemäss schweizerischer Hochschulpersonalstatistik (per 31.12.1998), Grafiken G3a und G4a:
Gemäss Grafik G3a entfallen im gesamtschweizerischen Durchschnitt nur 20% der akademischen Stellen auf Professuren, 15% auf den oberen und 65% auf den unteren Mittelbau (bedeutende Abweichungen je nach Universität).
Öffentlich-rechtliche Anstellung ist die Regel bei Professuren und einem Teil des oberen Mittelbaus sowie beim administrativen und technischen Personal.
Die Differenzierung nach Fakultäten zeigt Grafik G4a.
2.2. Diversität bei Personalkategorien, Pflichten / Rechten und Anstellungsbedingungen
- kein Hochschulrahmengesetz für die Schweiz (3)
- keine gesamtschweizerisch verbindlichen Normen für den universitären
(oder generell den öffentlichen) Bereich
- Ausnahmen: für Sozial- und Krankenversicherungen sowie berufliche Vorsorge bestehen Vorgaben der Bundesgesetze
- beträchtliche Streubreite bei Prinzipien und Details der einschlägigen kantonalen Gesetze sowie der kantonalen bzw. universitätseigenen Verordnungen
(und ausserdem bundeseigene Regelungen für den ETH-Bereich)- weder für staatliche noch für universitäre Verwaltungen besteht eine hierfür geschulte Beamtenschaft
- (u.a.) deshalb weniger Tendenz zu Reglementierung
(3) Das neue Universitätsförderungsgesetz und die Verordnung regeln hauptsächlich die Mitfinanzierung der kantonalen Universitäten durch den Bund
(Grund-, Investitions- und Projektbeiträge).
2.3. Anstellung auf Lebenszeit, auf Amtsperiode oder unbefristet (mit Kündigungsmöglichkeit)
- Anstellungen auf Lebenszeit verschwinden allmählich (zahlreiche Emeritierungen)
- mehrheitlich Wahl auf Amtsperiode (analog zu Beamtenfunktionen des Bundes bzw. der kantonalen Verwaltungen), d.h. kollektive Wiederwahl, sofern nicht vorher ein Verfahren eingeleitet wurde
- Spezialfall Basel: öffentlich-rechtliche Anstellung auf unbefristete Dauer mit Kündigungsmöglichkeit (vgl. unten 4.6. - 4.8.)
2.4. Gehaltsunterschiede bei Universitätslehrern und Assistierenden im Quervergleich (Stand 1999)
Bandbreite zwischen Bruttosalären (4) verschiedener schweizerischer Universitäten (inkl. ETH):a) für Professoren vergleichbarer Kategorien (Ordinarien):
- Anfangsgehälter: 137'000 - 177‘000 SFr.
- Maximalgehälter: 160'000 - 233‘000 SFr.
b) für promovierte Assistierende:
- Anfangsgehälter: 64'000 - 80‘000 SFr.
- Maximalgehälter: 78'000 - 125‘000 SFr.
(4) inklusive 13. Monatslohn (ausbezahlt nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für Sozial- und Unfallversicherungen und Altersvorsorge)
2.5. Berufliche Vorsorge als Problemfaktor
Spezialfall Universität Zürich: Ruhegehalt
- 60% des versicherten Lohnes nach mindestens 12 Dienstjahren
- Rückeinkauf max. 40'000 Sfr. / keine Arbeitnehmerbeiträge
Kantonale Pensionskassenregelungen (Rahmengesetz des Bundes)
- meist 60% - 65% des versicherten Lohnes nach 35 Dienstjahren
- Pensionierungsalter meist 65, aber auch 62, 63, 67 oder 67-70
- Verhältnis Arbeitgeber- / Arbeitnehmerbeiträge: meist 11% : 8 %
- Rückeinkauf für volle Versicherung:
- im 40. Altersjahr 160 - 170 %,
- im 50. Altersjahr 300 - 370% des versicherten Lohnes!
3. MÖGLICHE VORTEILE PRIVATRECHTLICHER ANSTELLUNGEN
3.1. Statistische Relevanz gemäss schweizerischer Hochschulpersonalstatistik (per 31.12.1998), Grafiken G1b und G2a
Gemäss Grafik G1b werden im gesamtschweizerischen Durchschnitt 25% des Hochschulpersonals vom Schweizerischen Nationalfonds oder durch übrige Drittmittel finanziert - und sind in der Regel privatrechtlich angestellt.
Die Differenzierung nach Finanzquellen und Personalgruppe in Grafik G2a zeigt für diese 25% ein unterschiedliches Übergewicht beim unteren Mittelbau und beim administrativen und technischen Personal (auf Stiftungs- oder andere Drittmittelprofessuren entfallen nur gerade 1,1%)
In der Regel privatrechtlich angestellt sind ausserdem sämtliche Assistierenden (unabhängig von der Finanzierung).
3.2. Privatrechtliche Anstellung bei Professuren
Nachteile einer öffentlich-rechtlichen Anstellungen:
- Regelungen für die Ersteinstufung lassen akademische Vorleistungen nicht adäquat anrechnen
- Altersvorsorgesystem ausgerichtet auf frühen Eintritt und Verbleiben bis zur Pensionierung
- Zulagenregelungen sind auf handwerklich-technische oder soziale Berufe ausgerichtet (physisch-quantitative und soziale Kriterien)
Vorteile einer privatrechtlichen Anstellung:
- leichter zu handhaben bei Berufungen aus dem Ausland
- flexibler bei (erwünschter) Mobilität auch in höherem Alter
- bei vergleichbarem Kündigungsschutz weniger starr
- ein Systemwechsel vom "Ausdauerbonus" zu Anrechnung von Leistungskomponenten wäre eher realisierbar
3.3. Privatrechtliche Anstellungen im akademischen Mittelbau
Nachteile einer öffentlich-rechtlichen Anstellung:
- Regelungen eignen sich eher für das akademische "Stumpengleis" als für die mittlere Phase einer wissenschaftlichen Karriere
- auf Permanenz ausgerichtete Anstellungsbedingungen (ohne weitere Evaluationen!) bevorteilen oft die Falschen
- Quervergleiche zu staatlichen Funktionen sind bei der Saläreinstufung von Spezialisten oft kaum möglich
Vorteile privatrechtlicher Regelungen im Mittelbau:
- Austausch mit privatem Sektor oder ausländischen Institutionen einfacher (Wechsel sind reversibel bzw. temporär möglich)
- individuelle, arbeitsplatzbezogene Bedingungen
- Gleichbehandlung mit Nationalfonds- oder Drittmittelpersonal
3.4. Privatrechtliche Regelung nebenamtlicher Lehraufträge
Nachteile einer öffentlich-rechtlichen Teilanstellung:
- 6 Monate lang Lohnzahlung und effektives Semesterdauer (= Vorlesungszeit) sind nicht deckungsgleich
- bei wiederholten oder längerdauernden Lehraufträgen sind befriedigende Versicherungslösungen nicht zu erreichen
- Quervergleiche zu staatlichen Funktionen bei der Saläreinstufung von Spezialisten oft kaum möglich
Vorteile einer privatrechtlichen Regelung des Lehrauftrags:
- Versicherungslösungen für regelmässig wiederkehrende / permanente Lehrbeauftragte spezifisch ausgestaltbar
- Pauschalzahlungen bzw. Projektaufträge eignen sich oft besser, v.a. bei Dozierenden aus Privatwirtschaft oder Ausland und bei Freischaffenden
- Lehrleistung und -aufwand lassen sich adäquat einstufen und differenziert honorieren
3.5. Privatrechtliche Besetzung von Assistenzen sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen
ist in der Schweiz allgemein üblich! (5)
(5) Assistenzen sind generell Durchgangspositionen; es gibt in der Schweiz kein der österreichischen Pragmatisierung vergleichbares Verfahren!
3.6. Privatrechtliche Anstellung von administrativem und technischem Personal
Vorteile einer privatrechtlichen Anstellung:
- Möglichkeiten für marktkonforme Einstufung vor allem bei Berufen, die im öffentlichen Sektor nicht oder selten vorkommen
- stärkere Eigenverantwortung in der Selbstverwaltung (Vorgesetzte häufig = Wissenschaftler, weniger geeignet/qualifiziert als "Chefs") können nach geeigneten Kriterien mitbewertet werden
4. BEISPIEL FÜR EIN NEUES UNIVERSITÄRES
PERSONALRECHT: UNIVERSITÄT BASEL
4.1. Rechtsgrundlagen
Universitätsgesetz vom 8. November 1995 , § 17-18:§ 17 Der Universitätsrat legt die Personalkategorien fest.§ 18 Der Universitätsrat erlässt für das Personal der Universität eine Anstellungs- und Dienstordnung. Diese enthält Bestimmungen über die Anstellungs- und Dienstverhältnisse, die Entlöhnung und die Pensionskasse für das Universitätspersonal.
Universitätsstatut vom 6. März 1996: Personalregelungen, §§ 20-25 vom 27. Nov. 1997
Personalordnung vom 22. Okt. 1998
4.2. Umfassender Geltungsbereich (6)
Das Personalrecht der Universität gilt
- für alle an der Universität tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig von der Finanzierung dieser Tätigkeit;
- unter Vorbehalt abweichender Regelungen des Nationalfonds oder von Institutionen der Drittmittelfinanzierung;
- nur sehr beschränkt für das Personal der klinischen Medizin.
(6) vgl. Universitätsstatut § 20
4.3. Personalkategorien definiert nach universitärer Funktion, nicht nach persönlichem Status / akademischem Titel (7)
a) Inhaberinnen und Inhaber von Professuren:
- Ordinarien
- hauptamtliche Extraordinarien
- nebenamtliche Extraordinarien
b) Assistenzprofessorinnen / -professoren:
- aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung auf längstens fünf Jahre angestellt (voll- oder teilzeitlich)
- Aufgaben in der Lehre (inklusive Prüfungswesen) und in der Forschung
- Selbstqualifikation in Forschung und Lehre
c) Lehrbeauftragte
- Titularprofessoren
- "Privatdozenten"
- Gastdozenten
- zugezogene Spezialisten (promoviert oder nichtpromoviert)
d) wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter
- aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung auf längstens fünf Jahre angestellt (voll- oder teilzeitlich)
- Aufgaben in Lehre (inkl. Prüfungswesen) und Forschung
- "ausreichende Möglichkeiten zur Selbstqualifikation in Forschung und Lehre"
e) Assistierende
f) administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(7) vgl. Universitätsstatut § 20a
4.4. Grundsätze der Personalpolitik (8)
- Die Universität ist selbständig in der Festlegung ihrer Personalpolitik, insbesondere betreffend Personalbedarfsplanung und Personaleinsatz.
- Die Personalpolitik soll
a. die Voraussetzungen schaffen, um hochqualifizierte und engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und zu gewinnen,
b. den wirksamen und wirtschaftlichen Personaleinsatz sicherstellen,
c. für die Qualitätssicherung der Leistungen des Personals und des universitären Angebots sorgen,
d. die berufliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern,
e. die Chancengleichheit für Frauen und Männer gewährleisten und die Erfüllung von Betreuungspflichten ermöglichen;
f. im Rahmen der betrieblichen und universitären Möglichkeiten die Teilbarkeit der Stellen fördern.
- Die Umsetzung der Personalpolitik ist Aufgabe der Universitätsangehörigen auf allen Stufen. Die für die gesamte Universität geltenden Regelungen werden durch den Universitätsrat erlassen und vom Rektorat konkretisiert.
(8)Universitätsstatut § 21 (vollständig zitiert)
4.5. Vorgaben für die Gehaltsordnung (9)
- Die Universität handelt als Arbeitgeberin marktkonform, leistungsorientiert
und sozial verantwortungsbewusst. Der Universitätsrat regelt sowohl das
Gehalts- wie das Pensionskassenwesen in separaten Ordnungen.- Die Gehaltsordnung regelt insbesondere:
a. die Gehaltsstruktur, die sich an den Aufgaben, der Leistung, der Beanspruchung, den fachlichen und persönlichen Kompetenzen sowie
an der Ausbildung und an der für die Tätigkeit bedeutsamen Erfahrung orientiert;b. die Sozialleistungen und Zulagen;
c. allfällige Anpassungen von Gehältern, Zulagen und Sozialleistungen
an die Kosten der Lebenshaltung;d. die Treueprämien.
(9) Universitätsstatut § 22 (Abs. 1 + 2 vollständig zitiert)
4.6. Arbeitsverhältnisse (10)
- öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse gemäss Statut, Personalordnung und Obligationenrecht (OR)
- "bei Vorliegen triftiger Gründe ... in Einzelfällen" auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gemäss OR
(10) vgl. Universitätstatut § 23
4.7. Kündigungsgründe seitens der Universität (abschliessend) (11)
a) dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfüllung,b) dauerhaft ungenügende Leistungen,
c) schwere oder fortgesetzte Pflichtverletzung,
d) Aufhebung der Stelle, ohne dass eine angemessene anderweitige Beschäftigung innerhalb der Universität möglich ist.
Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn "sie ein Grundrecht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters verletzt, insbesondere die Lehr- und Forschungsfreiheit".
(11) vgl. Universitätsstatut § 23a (Abs. 1 &endash; 3)
4.8. Kündigungsfristen (12)
- für die Universität:
a) bei Professuren: 2 Jahre (auf Semesterende)
b) bei Lehraufträgen: 1 Jahr (auf Semesterende)
c) bei übrigen Anstellungen: drei Monate
- für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter:
a) bei Professuren: 1 Semester (auf Semesterende)
b) bei Lehraufträgen: 1 Semester (auf Semesterende)
c) bei übrigen Anstellungen: drei Monate
Fristlose Kündigung ist beidseitig möglich, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.
(12) vgl. Universitätsstatut § 23b
5. ELEMENTE EINER TYPOLOGIE DES LEHRENDEN UND FORSCHENDEN UNIVERSITÄTSPERSONALS
Aus der Vielfalt möglicher Einteilungen in Kategorien und Gruppierungen lassen sich bei den Anstellungsarten der verschiedenen Schweizer Universitäten diverse Grundtypen und -muster erkennen, die im Folgenden stichwortartig angedeutet werden.
5.1. Funktionen zur Erreichung der nächsten Kompetenzstufe
Die Laufbahn der Nachwuchslehrer und -forscher innerhalb des Universiitätssystems strukturiert sich in der Schweiz üblicherweise nach folgenden Etappen:a) Basiskompetenz intern erreicht:
ASSISTENZ(Promotion)b) Fähigkeit zu Kompetenzaufbau intern erwiesen:
OBERASSISTENZ(Habilitation)c) Kompetenz weiterentwickelt und erstmals evaluiert:
ASSISTENZPROFESSURd) Kompetenz bewährt und zum zweiten Mal evaluiert:
TENURE-TRACKPROFESSUR
5.2. Funktionen aufgrund bestehender, evaluierter Kompetenz
Die Sicherung bewährter Kompetenz für die Lehre und/oder die Oberleitung von Forschungsteams erfolgt meist durch Schaffung / Besetzung von Professuren:Hauptverantwortung hauptamtlich
Hauptverantwortung nebenamtlich
Nebenverantwortung hauptamtlich
Nebenverantwortung nebenamtlich
externe Kompetenz fest eingebunden
externe Kompetenz ausgezeichnet
5.3. Kompetenz für definierte Spezialaufgaben in der Lehre
wird üblicherweise verbunden mit befristeten oder permanenten Lehraufträgen:extern langfristig
extern kurzfristig
intern langfristig
intern kurzfristig
5.4. Kompetenz für definierte Spezialaufgaben in Forschung und Dienstleistung
Für solche Funktionen (soweit sie nicht mit anderen kombiniert sind)
lässt sich noch keine adäquate Typologie erstellen!
6. STELLEN UND PROGRAMME ZUR FÖRDERUNG DES
AKADEMISCHEN NACHWUCHSES
6.1. Assistenzprofessuren (normale Planstellen)
- generell Nachwuchsförderungsstellen
- z.T. mit Förderungsprogrammen verbunden
- Titel (noch) nicht in allen Universitäten verwendet
- Habilitiation / Auslanderfahrung nicht überall vorausgesetzt
- Einsatz in Lehre und Forschung unterschiedlich
- Anteil an Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Weiterentwicklung ist garantiert
- generell zeitlich limitiert (4 oder 2 + 3 oder 3 + 3 oder 4 + 4 oder 2 + 2 + 2 Jahre) mit Zwischenentscheid
6.2. Beispiel: Assistenzprofessuren an der Universität Basel
ASSISTENZPROFESSUROHNE TENURE TRACK
Nomination durch Institut
Antrag der Fakultät
Wahl auf 4 Jahre
keine Weiteranstellung
in der Universität
ASSISTENZPROFESSUR
MIT TENURE TRACK
"kleines" Berufungsverfahren
Ausschreibung der Stelle
Wahl auf maximal 5 Jahre
Evaluation nach 3 Jahren
+ 2 Jahre PROFESSUR
(endgültig)PROFESSUR
6.3. Gesamtschweizerische Programme zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Lehre + Forschung)
neben diversen universitätseigenen Programmen und Budgetstellen stehen gesamtschweizerisch zur Verfügung:
- seit Jahren Programme des Schweizerischen Nationalfonds für befristete Forschungsstellen (START, ATHENA ...)
- seit 1992 Sondermassnahmen des Bundes zur Förderung des akademischen Nachwuchses an kantonalen Hochschulen:
Zielsetzungen:
- Sicherstellung des schweizerischen akademischen Nachwuchses
- hochschulpolitische Schwerpunktbildung und Koordination
- Förderung der akademischen Karriere von Frauen
- Förderung der Mobilität des akademischen Nachwuchses
- Vorbereitung insbesondere auch für die Lehre
- Verbesserung der Betreuungsverhältnisse in platzknappen Fächern
Prinzipien und Organisation:
- Gesamtkredit für die Finanzierung von ca. 150 Stellen jährlich
- Kreditanteile nach Studienabschlüssen pro Universität
- neu (2000 - 2003) beschränkt auf den oberen Mittelbau
- mindestens 40% der Stellen pro Universität mit Frauen zu besetzen
- alle Stellen fachlich präzise umschrieben (national koordiniert)
- Ausschreibung landesweit - Besetzung ist Sache der Universität
- jährliche Überprüfung betr. Weiterführung oder Neuzuteilung
- Evaluation jeweils nach Abschluss einer Programmphase (4 Jahre)
Neues Programm:
Förderungsprofessuren des Schweizerischen Nationalfonds:
Zielsetzung:
- Unterstützung junger (bis 40 J.), qualifizierter Forschender mit
- Doktorat sowie mehrjährige Forschungs- und Publikationstätigkeit
Prinzipien und Organisation:
- insgesamt 150 Förderungsprofessuren (mit Ausstattung) bis 2003
- von 398 Bewerbern wurden 46 aufgefordert, Gesuche einzureichen
- der Nationale Forschungsrat hat per März 2000 insgesamt schon
26 Förderungsprofessuren zugesprochen (davon 6 an Frauen)
7. KURZES FAZIT - BEZOGEN AUF DIE UMFASSENDE FRAGESTELLUNG DIESES WORKSHOPS
... ob mit oder (wie in der Schweiz) ohne spezifisches "Dienstrecht":
wo (noch) Finanzen verfügbar sind,
Zukunft dem Eigennutz vorgeht,
die Verantwortlichen wollen,
Chancen genutzt werden,
können und dürfen Normen und
Rahmenbedingungen ...
... für kreativen Eifer
und operative Zivilcourage
doch kein Hindernis sein!