Dienstrechtliche Rahmenbedingungen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Franz Marhold, Graz

 

Mein Thema wäre sicherlich verfehlt, würde ich dienstrechtliche Rahmenbedingungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses völlig losgelöst von der derzeitigen Debatte um ein neues Hochschullehrer-Dienstrecht diskutieren. Ein solches Referat würde vor allem deswegen am Thema vorbeigehen, da doch die Protagonisten des gegenwärtigen Vier-Säule-Modelles damit neue Karrierechancen für den wissenschaftlichen Nachwuchs eröffnen wollen. Ich stelle daher meine Ausführungen über dienstrechtliche Rahmenbedingungen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung vor den Hintergrund der aktuellen Dienstrechtsdiskussion.

In diesem Zusammenhang ist zunächst eine anerkennende Vorbemerkung angebracht. Die gegenwärtige Diskussion über die Reform der Universitäten verbindet zum ersten Mal seit mehr als 40 Jahren diese Form der Organisationsstruktur mit einer Reform des Dienstrechtes. Dass gegenwärtig über wissenschaftliche Nachwuchsförderung an den Universitäten überhaupt diskutiert werden muss ist nämlich darin begründet, dass die zurückliegenden Reformschritte im Universitätsbereich — und es gab deren nicht wenige — durch fehlende Koordination des Dienstrechtes mit dem Organisationsrecht zu dem gegenwärtigen Zustand geführt haben, dass dem wissenschaftlichen Nachwuchs nur mehr geringe Aussichten eröffnet werden können, an Universitäten beschäftigt zu sein. Analysieren wir zunächst diese Entwicklung:

Das Hochschulassistentengesetz 1966 sah für den Hochschulassistenten nur befristete Dienstverhältnisse vor. Bei Auslaufen einer Bestellungsperiode hattte der Hochschulassistent nicht einmal die Möglichkeit, selbst einen Antrag an das Fakultätskollegium auf Verlängerung zu stellen. Dieses Antragsrecht kam nur dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Lehrstuhlinhaber, zu. Durch bloßes Unterbleiben der Antragstellung konnten daher nicht Verlängerungen bewirkt werden. Das Universitätsorganisationsgesetz 1975 hat an diesem Rechtszustand im Prinzip nichts geändert. Es hat aber ganz wesentlich die Rechtsstellung der Universitätsassistenten dadurch verbessert, dass ihnen im Weiterbestellungsverfahren Parteistellung eingeräumt wurde und die Weiterbestellung eigens eingerichteten Personalkommissionen zugewiesen wurden, in denen Assistenten, Studenten und nicht wissenschaftliches Personal die Mehrheit besaßen. Auf diese Art und Weise wurde bei gleichbleibender dienstrechtlicher Situation durch Änderungen im Universitätsrecht die Weiterverlängerung erheblich erleichtert, vom Ausnahmefall wurde sie zum Regelfall. Dazu kam noch, dass mit einer punktuellen dienstrechtlichen Maßnahme die Verlängerungsmöglichkeit über das zehnte bzw vierzehnte Dienstjahr hinaus für den Fall eröffnet wurde, dass jemand zwar nicht habilitiert ist, aber eine gleich zu haltende wissenschaftliche oder praktische Eignung aufzuweisen hatte. Auch diese Entscheidung ging in die Kompetenz der Personalkommission, sodass im Ergebnis durch die organisationsrechtliche Änderung bei relativ stabil gebliebenem Dienstrecht die Stelleninhaber unbegrenzt weiter verlängert werden konnten. Als dann noch der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Entscheidung über die Weiterbestellung im autonomen Wirkungsbereich der Universitäten liegt, hatten die Personalkommissionen im Wesentlichen völlig freie Hand, die Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals dauerhaft zu verfestigen. Aus rechtlicher Sicht muss noch ein weiteres hinzugefügt werden. Das Hochschulassistentengesetz sah vor, dass bei einer Dienstzeit von 20 für die Vorrückung anrechenbaren Dienstjahren zu entscheiden war, ob der Universitätsassistent in ein definitives Dienstverhältnis übernommen oder in den Ruhestand versetzt wird. Es stellte sich daher nach In-Kraft-Treten des Universitätsorganisations-gesetzes 1975 die Situation folgendermaßen dar: Die Weiterbestellung konnte im autonomen Wirkungsbereich durch die Personalkommissionen nahezu unbegrenzt erfolgen. In diesen Personalkommissionen verfügte der Mittelbau über eine komfortable Mehrheit, das Ministerium hatte kaum Einflussmöglichkeiten. Es musste sogar befürchten, dass bei einer Dienstzeit von 20 für die Vorrückung anrechenbaren Dienstjahren eine Ruhestandversetzung erfolgen konnte.

Gleichzeitig muss man sehen, dass mit dem Beginn der Massenuniversität gleichzeitig auch ein entsprechender Bedarf für qualifizierte Dauerverwendung an den Universitäten notwendig war. Das österreichische Universitätssystem hat keine dem deutschen System vergleichbare Entwicklung in der Form von Universitätsgründungen durchgemacht. Statt dessen wurde das Massenstudium dadurch bewältigt, dass — ohnehin auf einem niedrigen Besoldungsniveau — eine Planstellenkategorie dazu herangezogen wurde, die Ausbildungsleistungen an den Universitäten zu bewältigen. Tatsächlich war es in den 80iger Jahren und ist es bis heute so, dass ohne einen qualifizierten Mittelbau die Lehrsituation an den Universitäten nicht bewältigbar wäre. Auf eine Kurzformel gebracht kann man sagen, dass die österreichische Hochschulpolitik nicht den Weg der Universitätsgründungen und der vermehrten Ausweitung von Professorenplanstellen gegangen ist, sondern durch Beförderungsmaßnahmen zu Gunsten von Assistenten den Massenbetrieb bewältigt hat. Auch das ist ein Grund, warum die Verhältniszahl zwischen Professoren und Assistenten in Österreich im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland so disproportional ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Dienstrechtsreform 1988 zu sehen. Mit diesem Reformschritt wurden die Weiterbestellungen abgeschafft und das Hochschullehrer-Dienstrecht dem allgemeinen Beamtendienstrecht angeglichen. Nicht umsonst ist es seitdem im Beamten-Dienstrechtsgesetz geregelt. Die Weiterbestellungen wurden abgeschafft an den Schnittstellen: zeitlich befristetes, provisorisch definitives und definitives Dienstverhältnis entscheidet der Bundesminister/die Bundesministerin. Dabei wurde — und ich kann aus eigener Wahrnehmung sagen, dass dies einer der entscheidenden Punkte in den Verhandlungen war — der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, auf Grund von Bedarfskriterien das Dienstverhältnis nach vier Jahren enden zu lassen. Dies wird in der gegenwärtigen Diskussion bisweilen übersehen. Nach einer Bestellungsperiode von vier Jahren kann mit der einfachen Begründung - für eine Dauerverwendung besteht kein Bedarf an der betreffenden Universitätseinrichtung - ein Dienstverhältnis nicht in das provisorisch Definitive übergeführt werden. Tatsächlich war auch für die Hochschullehrergewerkschaft im Jahre 1988 das die größte Schwierigkeit, dem neuen Dienstrecht zuzustimmen. Die allgemeine Erwartungshaltung ging dahin, dass das Bundesministerium Quoten für Fluktuationsstellen festlegen würde und dann ein bestimmter Prozentsatz — man sprach etwa von 40% - der Universitätsassistentenplanstellen fluktuieren würde. Das wäre eine Maßnahme gewesen, mit der die wissenschaftliche Nachwuchsförderung auf Planstellen an Universitäten hätte betrieben werden können.

In der Tat war es aber so, dass die Schnittstelle nach den vier Jahren (Verlängerungsmöglichkeit um weitere zwei Jahre) in der Praxis nicht durchgehend genutzt wurde, ja in der Mehrzahl der Fälle eine gewisse Überleitungsautomatik eintrat. Mit anderen Worten: Die Verwaltung hat von der Möglichkeit, Fluktuationsstellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu reservieren, nicht Gebrauch gemacht. Nun steht sie vor der Situation, dass ein hoher Prozentsatz der Universitätsassistenten im provisorisch definitiven Dienstverhältnis sich befindet und die Befürchtung entsteht, die Universitäten könnten personell versteinern. Wiederum ist aber fest zu halten, dass der Dienstrechtsänderung 1988 keine Änderung im Organisationsrecht entsprach und umgekehrt dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 eine dienstrechtliche Flankierung fehlte.

Dazwischen wurden weiters Maßnahmen gesetzt, die die Besetzung von Planstellen an den Universitäten auf Grund von Beförderungsmaßnahmen und nicht von Wettbewerbsentscheidungen vorantrieben. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an die sogenannten Firnberg-Professuren, ein besonders undurchsichtiges Planstellen-Besetzungsverfahren, in dem sich Universitätsdozenten aus allen Fachdisziplinen in Österreich um eine völlig unbestimmte Anzahl von außerordentlichen Professorenplanposten bewerben konnten, die dann in einer Art Kameralverfahren, welches jeden geheimen Rat zu Ehren gereicht hätte — besetzt wurden. Auch die titelmäßige Beförderung der Universitätsdozenten zu außerordentlichen Universitätsprofessoren und die Überleitung der überwiegend in dem beschriebenen Geheimverfahren ernannten Firnberg-Professoren zu Universitätsprofessoren passt in dieses Bild.

Alle diese Maßnahmen haben in ihrem Ergebnis dazu geführt, dass nun absehbar ist, dass bei Fortschreiten dieses Systems Planstellen für wissenschaftlichen Nachwuchs an Universitäten nicht verfügbar sein werden. Besonders schädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die auf allen Ebenen (Professoren, Dozenten, definitive Assistenten = Assistenzprofessoren) erfolgten massenhaften Beförderungen dazu geführt haben, dass keine kontinuierlichen Altersstrukturen in der Personalentwicklung entstanden sind. So werden wir es über Jahrzehnte noch damit zu tun haben, dass die Universitäten in bestimmten Zeitspannen "verstopft" erscheinen, während andererseits Pensions- und Emeritierungswellen die Frage aufwerfen werden, ob frei werdende Planstellen überhaupt adäquat nachbesetzt werden können.

Soweit meine Analyse zur Entstehung der gegenwärtigen Verhältnisse. Was folgert daraus?

Die gegenwärtigen Reformüberlegungen stellen sich für mich als der Versuch dar, den Kompromiss, der dem Dienstrecht des Jahres 1988 zu Grunde gelegen ist, zu einem Teil wieder herzustellen. Wie erwähnt, sind damals sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmerseite davon ausgegangen, dass ein Teil der Universitätsassistentenstellen fluktuieren wird. Dazu ist es auch auf Grund einschlägiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und der Überforderung der Personalkommissionen, gerichtshofsfeste Verfahren durch zu führen, nicht gekommen. Sollen Planstellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs verfügbar bleiben, dann ist es aber unumgänglich, die derzeit noch besetzbaren Stellen auch tatsächlich besetzbar zu halten. Wenn daher jetzt die Forderung erhoben wird, dass das erste befristete Dienstverhältnis zwingend nach vier (allenfalls nach sechs) Jahren ausläuft, dann ist das nichts anderes als die nachgeholte Quotendiskussion um die erforderliche Zahl von Fluktuationsstellen. Dass sich im Vollzug des Hochschullehrerdienstrechtsgesetzes 1988 herausgestellt hat, dass die zur Entscheidung berufenen Organe große Schwierigkeiten damit haben, mangelfreie Verfahren durchzuführen, soll diese Rechtsfolge nun zwingend kraft Gesetzes eintreten. Sie ist für eine wissenschaftliche Nachwuchsförderung auch dringend erforderlich.

Wissenschaftlichen Nachwuchs in vermehrtem Umfang als bisher zu qualifizieren, wird auch deswegen notwendig sein, um die im Vier-Säulen-Modell angedachte Vergabe von Planstellen im Wettbewerbsverfahren auch tatsächlich sinnvoll gestalten zu können. Ein Wettbewerbsverfahren macht nur dann Sinn, wenn auch tatsächlich Bewerber in einer relevanten Zahl vorhanden sind, sodass Wettbewerb möglich wird. Das Vier-Säulen-Modell hat schlaglichtartig einen weiteren Strukturmangel unseres Universitätssystems zu Tage gefördert: Die Vergabe von Planstellen ausschließlich im Beförderungsverfahren. Angelehnt an das Dienstrecht der Beamten der allgemeinen Verwaltung gab es im bisherigen Assistentendienstrecht die Vergabe von Planstellen ausschließlich auf Grund Beförderungskategorien. Überspitzt formuliert könnte man daher sagen, dass die einzige Auswahlentscheidung bei der Aufnahme von Assistenten erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt genügte die Erfüllung von Dienstpflichten, um ins definitive Dienstverhältnis zu gelangen. Das fördert wissenschaftlich herausragende Leistungen nicht. Diese wurden und werden derzeit nicht wegen, sondern trotz des Dienstrechts erbracht. In einem europäischen Rechtsvergleich ist diese Situation einzigartig. Auf unbestimmte Zeit angelegte Dienstverhältnisse, mögen sie nun öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, kündbar oder unkündbar sein, werden in den europäischen Systemen nur auf Grund von Wettbewerben vergeben. Dort wo in außereuropäischen Systemen Karrieremöglichkeiten auf Grund von Beförderungsstrukturen eröffnet werden, stellen diese Karrierewege die Ausnahme zur wettbewerblichen Vergabe von Planstellen dar. Sie ist auch die den Universitäten angemessene Vergabeform von Dauerstellen. Zudem sind die Universitätsassistenten derzeit die einzige dienstrechtliche Kategorie an den österreichischen Universitäten, die eine Dauerstelle ohne Wettbewerb erlangen können. Seit dem Auslaufen der unglücklichen Firnberg-Professuren in einem Scheinbewerbungsverfahren werden Planstellen für Professoren in Österreich nur auf Grund von Ausschreibungen mit Wettbewerb vergeben. Die gehaltsrechtliche Unterscheidung zwischen Universitätsprofessoren und außerordentlichen Universitätsprofessoren spiegelt diesen Unterschied in keiner Weise ausreichend wider. Außerordentliche Universitätsprofessoren erreichen ihre Position, ohne sich einem Wettbewerb mit anderen Universitätsdozenten aus der Universität oder von außerhalb gestellt zu haben, während Universitätsprofessoren ausschließlich im Wettbewerbsverhältnis ernannt werden, das zudem immer internationaler wird. Gegen die wettbewerbliche Vergabe von Dauerplanstellen kann nicht eingewendet werden, dass auch außereuropäische Dienstrechtsmodelle die Vergabe von Dauerpositionen im Beförderungswege kennen. Den Beförderungsweg hat Österreich schon viel zu lange beschritten. Es ist hoch an der Zeit, den nun verbliebenen Teil von Stellen, der ohnedies die Minderheit darstellt, im wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Zudem ist das auch die geeignete Bestellungsform, um dem wissenschaftlichen Nachwuchs weiterführende Karriereverläufe zu ermöglichen. Das Beförderungsdenken fördert die Anciennität, nicht aber die Konkurrenz durch herausragende wissenschaftliche Leistungen. Nur in der wettbewerblichen Vergabe von Dauerstellen hat auch ein jüngerer Nachwuchswissenschafter die Möglichkeit, ältere Mitbewerber durch Qualität zu überholen. Die wettbewerbliche Vergabe von Dauerstellen ist daher als Leistungsanreiz eine geeignete Maßnahme, um die Förderung des bereits qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses voranzutreiben.

Wissenschaftliche Nachwuchsförderung sollte aber nicht nur auf Planstellen erfolgen. Gerade der internationale Vergleich zeigt, dass insbesondere die Erlangung des Doktorates nicht auf universitären Dienstposten erfolgt. Hier mag es zwischen den einzelnen Fachdisziplinen durchaus wissenschaftskulturelle Unterschiede geben, im Großen und Ganzen kann man aber sagen, dass der Erwerb von Doktoraten das Anfertigen von Dissertationen zunehmend in Stipendiatsverhältnissen und nicht in Dienstverhältnissen erfolgt. Der Erwerb des italienischen Forschungsdoktorates wird beispielsweise dadurch gefördert, dass Stipendien im Wettbewerbsverfahren vergeben werden und die Forscher schließlich an eine Universitätseinrichtung zugewiesen werden können, dort aber gerade keine klassischen Assistentenaufgaben wahrnehmen. Die Apart- und Doktoratsstipendien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften verfolgen das gleiche Ziel. Meines Erachtens sollte dieser Weg wesentlich stärker ausgebaut werden, um dann qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs zu erhalten, der sich um die im Wettbewerb ausgeschriebenen Vertrags- und Dauerprofessuren bewerben kann.

So schließen meine Überlegungen zu den dienstrechtlichen Rahmenbedingungen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung mit der Anregung, die wissenschaftliche Nachwuchsförderung vom Dienstrecht abzukoppeln. Die Selbstbestimmtheit der Forschungsaktivitäten in diesem Zeitraum, die Mobilität, die zur Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten mittlerweile erforderlich ist, überschreitet zunehmend die Kategorien des Dienstrechts. Es sollte daher wissenschaftliche Nachwuchsförderung nach wie vor an Universitäten erfolgen, nicht aber notwendigerweise auf Planstellen, ja nicht einmal notwendigerweise in Dienstverhältnissen. Ein ausgebautes Stipendienwesen könnte hier wesentlich effizienter sein. Bei welchen Forschungseinrichtungen, Fakultäten und Instituten derartige Stipendien angestrebt werden, könnte zudem ein Indikator für die Qualität der dort erbrachten Forschungsleistungen sein.

 

UNIV.PROF. DR. FRANZ MARHOLD
UniversitŠt Graz