Zoltán Végh
Institut f. Römisches Recht
Universität Salzburg
Zoltan.Vegh@sbg.ac.at
Bald nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften (RWStG)) BGBl 1978/14o) begann sich unter den Betroffenen Unzufriedenheit zu regen. Zwar wurden einige gravierende Mängel gegenüber anderen europäischen Ausbildungssystemen beseitigt. So trat etwa an die Stelle der ausschließlich mündlichen Prüfungen, einschließlich der historisch bedingten Verleihung des Doktorates aufgrund von Rigorosen aus allen dreizehn Prüfungsfächern, eine größere Zahl mehrstündiger Diplomklausuren, eine umfangreiche Diplomarbeit und die Einführung der Dissertation. Die besonderen Vorteile der alten Studienordnung, das gleichzeitige parallele Studium von vier bis fünf umfangreichen Rechtsgebieten und die Ablegung der Prüfung in kommissioneller Form, fielen der Reform endgültig zum Opfer. Statt Herstellung sinnvoller Querverbindungen verwandter Rechtsgebiete folgte das ausschließlich terminorientierte Lernen im Kurzzeitgedächtnis, die nachfolgende Prüfung verdrängte das erlernte Wissen, um den Speicher für Neues freizumachen. Zudem wuchs die durchschnittliche Studiendauer des Diplomstudiums statt vorgesehener 8 auf 13,2 Semester.
So fanden auf Initiative der rechtswissenschaftlichen Fakultäten Ende der 80-er Jahre Gespräche im BMWF im engen Kreis der sehr positiv gesinnten zuständigen Beamten, der Dekane und der Studienkommissionsvorsitzenden durchaus zukunftsträchtige Reformberatungen statt. Als sich das UniStG immer mehr konkretisierte, wurden die Gespräche vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Deregulierung abgebrochen.
Welches Bild hat zunächst die Gesellschaft von den Juristen? Lange Zeit hindurch, besonders aber im vergangenen Jahrhundert, galt als Ziel der juristischen Ausbildung die Erzeugung von tüchtigen und gesetzestreuen Staatsdienern. Bis zur Schaffung der Staatsgrundgesetze 1867 unterlag die Ausbildung strenger Zensur, die Vorlesungen waren im wahren Sinne des Wortes die getreue Wiedergabe von behördlich genehmigten Inhalten. Die Verwaltung ist im Sinne der Rechtssicherheit gemäß Art 18 B-VG an die Gesetze gebunden.
In seinem Vortrag "Der Jurist" (Öst.Akad.Wiss. 1988) legt Theo Mayer-Maly in anschaulicher Weise die Gründe für die beständige Skepsis der Gesellschaft gegenüber dem Juristenstand dar, die ich auszugsweise referieren möchte: 1) Der Jurist wird dann gerufen, wenn Konflikte ausgebrochen sind oder solche drohen. 2) Die juristische Tätigkeit führt oft in die Nähe von Macht, vor allem stattlicher Macht. 3) Die Methoden der juristischen Fallanalyse und Rechtsgewinnung sind für den Laien oft nicht durchschaubar. 4) Die Bürokratie wird oft mit den Juristen identifiziert, sowohl was die Schöpfung wie auch den Vollzug der Reglementierungen betrifft. 5) Was die Juristen ermitteln können, ist ein "Rechtsstandpunkt", der weder opportun noch zweckrational sein darf.
Juristen müssen Fälle entscheiden und dadurch notwendigerweise Lebenssituationen von Rechtssuchenden oft gravierend beeinflussen. Wesntlich ist: sie müssen entscheiden ! Während der private Laienrichter in antiken Rom erklären konnte, für ihn sei die Sache nicht entscheidbar (rem sibi non liquere), ist der zeitgenössische Jurist zur Entscheidung verpflichtet. Oft wird sich eine objektiv richtige, wahre Entscheidung, gar eine im naturwissenschaftlichen Sinne unwiderlegbare Lösung, nicht finden lassen. Die Einhaltung der Gesetzmäßigkeiten einer stringenten philosophischen Logik würden in vielen Fällen eine Entscheidung unmöglich machen. Der Jurist muß daher mit Ungewißheiten, Vermutungen und Wertungen operieren und trotzdem eine möglichst gesetzeskonforme und in Summe als gerecht empfundene Entscheidung fällen. So schaffen sich die Juristen ihre "eigene" Logik: sie behelfen sich u.a. mit Beweislastregeln, besonders im Strafrecht kennt auch der Laie das Prinzip des in dubio pro reo, dessen Einhaltung in der Bevölkerung vielfach auf Unverständnis stößt. Der Zivilrichter begegnet ständig Auslegungsmaximen und unbestimmten Gesetzesausdrücken, in deren Anwendung notwendigerweise persönliche Wertmaßstäbe einfließen. Wie zwingend und eindeutig ist die Berufung auf die Begriffe "Treu und Glauben, Gute Sitten, erforderliche Sorgfalt, wichtiger Grund, Zumutbarkeit, billiges Ermessen" ? Zudem sieht der Rechtsuchende jeden dieser Beurteilungsmaßstäbe aus seiner eigenen Interessenlage heraus.
Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage: Worin kann die Qualität juristischer Ausbildung bestehen ? Sicherlich war in der lateinischen Sprache der Begriff der qualitas zunächst ein neutraler Ausdruck, die Frage nach der Beschaffenheit, nach den Eigenschaften einer Sache. Ein Kaufvertrag war perfekt, wenn der Preis und beim Kaufgegenstand das quid, quale, quantum sit geklärt war. Somit erwartet man zunächst eine klärende Beifügung über die gute, die schlechte, die durchschnittliche Beschaffenheit einer Sache. In der Alltagssprache hat sich der Begriff als Bezeichnung einer herausragenden besonders guten Beschaffenheit etabliert. So meinen wir mit qualitätsvoll, Qualitätsarbeit, Qualitätswein besonders hervorstechende, überdurchschnittliche schätzenswerte Eigenschaften.
Das Aufgabenfeld der Juristen hat sich verändert und verlagert. Die traditionellen Berufe sind zum Teil überlaufen, der Arbeitgeber Staat hat den Aufnahmestopp verfügt, das Juristen-monopol in der staatlichen Verwaltung ist schon seit langem durchlöchert. Hingegen gehen immer mehr Juristen den Weg in wirtschaftliche Berufe. Hier stehen sie in Konkurrenz mit den Absolventen der verschiedenen wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Studien-richtungen.
Mayer-Maly nennt l.c. drei Merkmale, die seiner Meinung nach den (Ideal-) Juristen aus der Menge der Teilnehmer am Rechtsleben herausheben:
1) Die Professionalität seines Engagements durch die Ausschließlichkeit seiner Bemühungen um Rechtliches; 2) seine fachspezifische, am Erwerb von Rechtskenntnis und an der Technik der Rechtsanwendung orientierte Ausbildung; 3) die Steuerung seines Handelns durch eine Wissenschaft, die sich mit dem Recht als solchem (und nicht etwa mit der Rhetorik oder der Philosophie) befaßt.
Ernst-Wolfgang Böckenförde (Dt.Juristenzeitung 1997/7, 317 ff.) fordert die Rechtswissenschaft als geistige Durchdringung des Rechtsstoffes, dessen Rückführung auf dogmatische Grundstrukturen, als Diskussion von Rechtsproblemen in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zur Einübung juristischer Urteilskraft, als Frage nach den Grundlagen von Recht, Rechtsbildung und Rechtsverständnis, nach den Methoden der Rechtsanwendung.
Um einen qualitätsvollen Juristen zu bilden gehört m.E. weiters die Schaffung einer adäquaten Sozialkompetenz, die allerdings schon in Ansätzen vor der Fachausbildung grundgelegt sein sollte. Diese Sozialkompetenz erfordert mehr als nur die reine anwendungsorientierte Fachausbildung. (Als abschreckendes Beispiel sei an das Sicherheitswacheorgan erinnert, welches die Bestimmung der Straßenverkehrsordnung, die das Autofahren mit Standlicht verbietet, so gewissenhaft anwendete, daß es Verstöße auch bei hellichtem Tag mit Strafe belegte.)
Welche Mittel stehen uns zur Ausbildung des Qualitätsjuristen zur Verfügung ?
Zunächst muß noch vorausgeschickt werden, daß die Diplomstudien der "wissenschaftlichen Berufsvorbildung" dienen und daher die reine wissenschaftliche Ausbildung einem Doktoratsstudium vorbehalten bleiben muß.
Justizminister Michalek hat bei der Grazer Studienplanenquete Ende 1997 betont, daß die Juristenausbildung nach wie vor dreistufig bleiben soll: auf das Diplomstudium folgt die Gerichtspraxis und anschließend die Spezialisierung in einem bestimmten juristischen Beruf.
Die Vorgaben des UniStG verlangen eine radikale Kürzung des Unterrichtsstoffes. Die Senkung der Pflichtstundenzahl um ein Drittel verlangt nicht nur nach verbesserten Methoden der Vermittlung sondern auch nach Beschränkung des Materials. Die solide fachliche Ausbildung kann nur gewährleistet werden, wenn Detailwissen auf wesentliches begrenzt wird und das Hauptgewicht auf den Methoden der jeweiligen juristischen Fächer liegt. So müssen die materiellen und formellen Grundlagen der Entscheidungsfindung vermittelt werden, exemplarische Inhalte sollen das Erlernen der Fallösung möglich machen ohne die Studierenden mit Details zu erdrücken.
Die wirtschaftliche und politische Entwicklung der letzten Jahrzehnte macht die Orientierung über die Grenzen hinaus notwendig. Europarecht wird in Zukunft zum Pflichtfach werden, die Förderung der juristischen Fremdsprachenkenntnisse muß integrierender Bestandteil der Ausbildung sein.
Das Leitbild der Juristenausbildung bleibt der juristische Generalist, gebildet und flexibel einsetzbar. Nur die methodisch bewußte, vertiefende Durchdringung des Rechtsstoffes und die Einbeziehung seiner historischen, philosophischen, ethischen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen kann die Studierenden zu kritikfähigen und kritikwilligen Persönlichkeiten formen. (Über 100 Professoren der Rechte haben in der NJW 1997, Heft 44 S. 2935 einen Appell zur Reform des juristischen Studiums in Deutschland im obigen Sinne unterzeichnet). Die reine blinde Gesetzeshörigkeit kann und darf nicht Ziel der Juristenausbildung sein.
Gerade weil positives Recht wandelbar und abänderbar ist, müssen umso besser seine Konstituanten und Methoden gekannt werden. Viele Grundsätze des Rechtes haben sich durch Jahrtausende nicht verändert.
Julius von Kirchmann hat in seinem Vortrag "Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" (1848, ND Wiss.BGesellschaft 1969 S 24/25) vor der juristischen Gesellschaft in Berlin den in Juristenkreisen zum Topos gewordenen Satz geprägt: "drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur." Bezieht man diesen Satz auf das rein positive Recht, das jederzeit geändert werden kann, mag diese Feststellung z.T. stimmen, wobei auch juristische Neuschöpfungen fast immer auf althergebrachten Vorbildern aufbauen. Aber die Methoden der Rechtsschöpfung, der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung werden dadurch nicht gewandelt. Gerade in einer Zeit, in der wir jährlich Bundesgesetzblätter im Umfang von 10.000 Seiten produzieren, ist die Reduktion auf das Wesentliche das Gebot der Stunde.